§ 14 UmweltHG – Schadensersatz durch Geldrente

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(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmweltHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. August 2017