§ 1 UmweltHG – Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

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Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmweltHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. August 2017