§ 22 UmstGeldInstV – Geldwertschuldverhältnisse
(1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen oder Leistungen als Aktivposten in der Umstellungsrechnung beizulegen wäre.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet wird. In diesem Fall ist der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026