§ 20 UmstGeldInstV – Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026