§ 20 UmstGeldInstV – Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten

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Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026