§ 2 UmstGeldInstV – Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände

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Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026