§ 14 UmstGeldInstV – Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026