§ 12 UmstGeldInstV – Warenvorräte

📖 🔍

Warenvorräte sind mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren dieser Art anzusetzen. Soweit Warenvorräte vor dem 1. September 1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Veräußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen Verdienstspanne anzusetzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026