§ 10 UmstGeldInstV – Grundstücke

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Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026