§ 17 UmstG – Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten

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Eine vor dem 21. Juni begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer Reichsmarkverbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Leistung erst nach dem 20. Juni 1948 vorlegt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026