§ 3 UkraineAufenthÜV – Titeleinholung im Bundesgebiet

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Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UkraineAufenthÜV, nicht nur diese Vorschrift):

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 27.11.2025 I Nr. 293 mit Ablauf des 4.3.2027

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.11.2025 I Nr. 293

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026