§ 9 UhrmAusbV 2001 – Übergangsregelung

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. November 2023