§ 10 UhAnerkÜbkAG

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Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, durch die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Unterhaltsanspruch Kind, einstweilige Verfügung Unterhalt, vorläufige Anordnung Unterhalt, Kindesunterhalt einstweilig, Unterhaltsbegründung beifügen, internationale Unterhaltsklage, fügung, ordnung, haltsbegründung, fügen