§ 47 UERV – Behördliches Verfahren
- 1.
- von Antragsstellern und Prüfstellen vorzulegende Dokumente,
- 2.
- für die Bekanntgabe von Entscheidungen und
- 3.
- für die sonstige Kommunikation.
(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln.
(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.
(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt.
- 1.
- des Projektträgers,
- 2.
- der Validierungsstelle oder
- 3.
- der Verifizierungsstelle.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026