§ 23 UERV – Übertragung von UER-Nachweisen

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(1) UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.

(2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026