§ 12 UERV – Inhalt der Zustimmung
Die Zustimmung enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Projektnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
- 4.
- den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle,
- 5.
- die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6,
- 6.
- die Höhe der Sicherheitsleistung und
- 7.
- eine Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026