§ 12 UERV – Inhalt der Zustimmung

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Die Zustimmung enthält folgende Angaben:
1.
die Projektnummer,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
4.
den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle,
5.
die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6,
6.
die Höhe der Sicherheitsleistung und
7.
eine Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026