§ 2 UErgG 3
Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden, so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschränkung der dem Geldinstitut zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der Verlegung seines Sitzes Bankgeschäfte betreibt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UErgG 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026