§ 13 UErgG 3

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Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5, nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UErgG 3, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026