§ 9 UErgG

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Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie noch vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen Berliner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde), es sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt. Die Gutschrift ist mit Wirkung vom 8. Mai 1945 vorzunehmen.

Fußnoten

§ 9 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3

Suchhilfen: nachträgliche Gutschrift, Bankgenehmigung, Gerichtsbeschluss Ausnahme, historische Kontokorrektur, Rückbuchung Reichsmark, Korrektur altes Konto, Zustimmung Berliner Aufsichtsbehörde, Gutschrift nach Kriegsende, stimmung