§ 28 UBSKMG – Verschwiegenheitspflicht ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17 verpflichtet. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026