§ 24 UBSKMG
Verschwiegenheitspflicht
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Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.
Suchhilfen: Geheimhaltung, Vertraulichkeit, Betroffenenrat Geheimnis, Information vertraulich behandeln