§ 3 UBAG
Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UBAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026