§ 1 UBAG
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
(2a) (weggefallen)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UBAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026