§ 15 TWirtAusbV 2005
Fortsetzung der Berufsausbildung
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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Suchhilfen: Ausbildung nach Inkrafttreten fortführen, Weiterbildung im bestehenden Vertrag, Fortsetzung der Berufsausbildung, bildung, führen, stehenden, setzung, rufsausbildung