§ 1 TVMindestlohnDachd 13 – Geltungsbereich
- 1.
- Räumlicher Geltungsbereich:Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
- Betrieblicher Geltungsbereich:Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.
- 3.
- Persönlicher Geltungsbereich:Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.Nicht erfasst werden:
- a)
- Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
- b)
- Personen, die nachweislich aufgrund von einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
- c)
- Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden,
- d)
- Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
- e)
- Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVMindestlohnDachd 13, nicht nur diese Vorschrift):
Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 333 (DachdArbbV 13) tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026