§ 1 TVMindestlohn VFlughSiK 4 – Geltungsbereich
- 1.
- Dieser Tarifvertrag gilträumlichfür alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet; dies gilt nicht für Flächen, auf denen keine Kontrollmittel oder Kontrollverfahren nach
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- Nummer 6.2.1.5 (Fracht und Post) Buchstaben b und e oder c oder
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- Nummer 8.1.2.3 (Bordvorräte) Buchstaben c und e oder Buchstabe d oder
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- Nummer 9.1.2.3 (Flughafenlieferungen) Buchstaben c und e oder Buchstabe d
- 2.
- Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. An den Stellen, an denen dies nicht möglich war, wurde die männliche Schreibweise verwendet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.
[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVMindestlohn VFlughSiK 4, nicht nur diese Vorschrift):
Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 334 (VFlughSiKArbbV 4) tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026