§ 7 TspV
Bezeichnung der Fahrzeuge
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In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.
Suchhilfen: Fahrzeugbezeichnung führen, Schiffskennzeichnung bei Nacht, Wetterabhängige Fahrzeugkennzeichnung, Binnenschifffahrtszeichen anzeigen, Bezeichnungspflicht für Schiffe, Kennzeichnung am Fahrzeug, zeigen