§ 18 TspV

Anordnungen vorübergehender Art

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Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann aus besonderen Anlässen Anordnungen vorübergehender Art zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Talsperren und strompolizeiliche Verfügungen zur Abwehr strompolizeilicher Gefahren erlassen.

Suchhilfen: temporäre Anordnung Wasserstraße, Strompolizeiverfügung, Sicherheitsmaßnahme Talsperre, Verkehrssicherheit Wasserstraßen, Gefahrenabwehr Strompolizei, vorübergehende Verkehrsregelung, Dammverkehrsregelung, ordnung, kehrsregelung