§ 1 TspV

Geltungsbereich

📖
Diese Verordnung regelt auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre
1.
die Zulassung des Befahrens,
2.
die Anforderungen an die Befähigung eines Schiffsführers,
3.
die Kennzeichnung und Bezeichnung eines Fahrzeugs,
4.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Besatzung eines Fahrzeugs,
5.
das Verhalten im Verkehr und
6.
die Maßnahmen zur Abwehr von strom- und schifffahrtspolizeilichen Gefahren.

Suchhilfen: Befahren Edertalsperre erlauben, Schiffsführer Befähigung nach TspV, Boot Kennzeichnung Vorschrift, Bauvorschriften Schiffsfahrzeug, Verkehrsverhalten auf Talsperre, Gefahrenabwehr Stromschifffahrtspolizei, fahren, lauben, fähigung, kehrsverhalten