§ 7 TSEResZV
Untersuchungen nach Anerkennung
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Der Halter eines anerkannten Schafbestandes hat zum Nachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach § 6 Abs. 1
- 1.
- bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise die nach Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Untersuchungen vornehmen zu lassen oder
- 2.
- bei den Nachkommen des jeweiligen Bestandes stichprobenweise eine Genotypisierung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung vornehmen zu lassen.
Suchhilfen: TSE‑Resistenz prüfen, Schafbestand testen, Genotypisierung Schafe, TSE‑Untersuchung durchführen, Fortbestehen TSE nachweisen, Schafe auf TSE untersuchen, TSE‑Kontrolle bei Schlachtung, TSE‑Nachweis bei Nachkommen, führen, bestehen, weisen, suchen, kommen