§ 5 TSEResZV – Beschränkungen
(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass
- 1.
- ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,
- a)
- innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und
- b)
- aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,
- 2.
- ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und
- 3.
- nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TSEResZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026