§ 2 TSEÜberwV 2001 – Mitwirkungspflichten
Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TSEÜberwV 2001, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026