§ 2 TSEÜberwV 2001 – Mitwirkungspflichten

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Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TSEÜberwV 2001, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.3.2026 I Nr. 61

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026