§ 28 TrZollV – Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
2.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Februar 2016