§ 28 TrZollV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
- entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
- 2.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Februar 2016