§ 26 TrZollV – Übersiedlungsgut
Einfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Februar 2016