§ 24 TrZollV – Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge

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Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Februar 2016