§ 22 TrZollV – Lagerung von Waren in der Truppenverwendung
Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquartiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser Mitglieder befinden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Februar 2016