§ 2 TrZollV – Fristverlängerung

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Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Februar 2016