§ 8 TrZollG – Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten

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Nicht-Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Absatz 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem besonderen Verfahren befinden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026