§ 6 TrZollG – Vereinfachte Zollanmeldung
Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026