§ 22 TrZollG – Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mitgliedstaat, die dort
- 1.
- nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Ergänzungsabkommen oder dem Statusübereinkommen vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen wurden und
- 2.
- nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Regelungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026