§ 3 TreuhUntÜV – Haftung im Innenverhältnis
(1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungszusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von Unternehmen handelt.
(2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene Vermögen gedeckt sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TreuhUntÜV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 592 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026