§ 1 TreuhUntÜV
Übertragung von Aufgaben
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(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.
- 1.
- die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über die Privatisierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,
- 2.
- die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,
- 3.
- die Rückübertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie
- 4.
- die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, soweit diese sich auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten Gesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen beziehen.
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