§ 1 TreuhGDV 3

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Der Treuhandanstalt wird das Vermögen
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der volkseigenen Güter,
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der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
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der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
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der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
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der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026