§ 22 TreuhG
Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Abs. 2 entstanden sind, sind mit Ablauf des 30. Juni 1991 aufgelöst, wenn die nach den §§ 19 und 21 erforderlichen Maßnahmen bis zu diesem Tage nicht durchgeführt worden sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TreuhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 7. September 2015