§ 4 TrEinV – Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrEinV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7613-3-4 v. 19.12.2017 I 3984 (TrEinV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026