§ 12 TrEinV

Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme

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Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.

Fußnoten

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 5 +++)

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