§ 9 TranspRLG – Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind vom 1. Januar 2002 an zu erfüllen. Unternehmen, deren erstes nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr vor dem 23. August 2001 begonnen hat, haben die Verpflichtungen vom Beginn des darauf folgenden Geschäftsjahres an zu erfüllen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt gändert durch Art. 53 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026