§ 9 TranspRLDV – Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten

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Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 51 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf Versammlungen der Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, zumindest den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen angeben muss.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026