§ 19 TranspRLDV – Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Der Bieter hat die Angaben nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes fortlaufend zu aktualisieren.
(2) Eine Erklärung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.
(3) Der Bieter hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass
- 1.
- die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und
- 2.
- die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026