§ 16 TranspRLDV – Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 117 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter Verzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat einen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden Angaben enthält:
- 1.
- bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung;
- 2.
- die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital und Liquidität.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026