§ 15 TPG-OrganV – Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Die Vermittlungsstelle und die Koordinierungsstelle stellen sicher, dass die relevanten Kontaktdaten für die Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung der Europäischen Kommission mitgeteilt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Kontaktdaten umfassen den Namen der Einrichtung, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und die Postanschrift.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TPG-OrganV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2014 I 601, 1582

Änderung durch Art. 2 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2026